des Förderverein Trinkhalle Wildbad e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Förderverein Trinkhalle Wildbad. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
Sitz des Vereins ist Bad Wildbad.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes, der Kunst und Kultur. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Vereinstätigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Beschaffung von Geldmitteln zur Verwirklichung der in § 2 (Zweck des Vereins) genannten Zwecke. Die Förderung des Denkmalschutzes wird erreicht durch:
- Bildung von Rücklagen zum Erwerb denkmalgeschützter Gebäude
- Unterhaltung und Instandsetzung denkmalgeschützter Gebäude
- Sammeln von Spenden und Mitteln zur Bildung von Rücklagen.
- Die Förderung kultureller gemeinnütziger Zwecke wird u.a. erreicht durch (soweit dadurch die Voraussetzung der Steuerbegünstigung nicht beeinträchtigt wird) Durchführung von Theateraufführungen
- Durchführung von Kleinkunstpodien Vermietung der denkmalgeschützten Gebäude für Veranstaltungen der verschiedensten Art.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
- 1. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden.
- 2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- 3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich einem der Vorstandsmitglieder vorzulegen.
- 4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt ist wirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten vom Vorstand schriftlich widersprochen wird.
- 5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- 6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger
Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet werden.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betreffenden Mitglied nicht bekannt gegeben wird.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag als Jahresbetrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Beitrag ist im Januar des jeweiligen Jahres zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Im Falle des Eintritts im Laufe eines Jahres ist der Beitrag ein Monat nach Eintritt fällig.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand (§§ 11 und 12 der Satzung)
b. die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung).
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Kassier,
d. dem Schriftführer
e. bis zu 6 Beisitzern (Ausschussvorsitzenden)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die Stellvertreter und der Kassier.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
Der erste Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die anderen Mitglieder des Vorstandes können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn für die zu wählenden Vorstandsämter nicht mehr Wahlvorschläge vorliegen, als Personen zu wählen sind.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann ein Nachfolger bis zur nächsten Wahl vom Vorstand berufen werden.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht von einer Person wahr genommen werden.
6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse und Kommissionen bilden.
7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugeordnet sind.
§ 12 Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und zur Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits auf den Namen des Vereins die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 13 Einladung zur Mitgliederversammlung
1. Zur Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
2. Die Einladung zur Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
3. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es insbesondere:
a. Erteilung des Jahresberichtes des Vorstandes, Bericht der Rechnungsprüfer, Feststellung des Jahresabschlusses des vorangegangenen Geschäftsjahres,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern des Vorstandes und Bestellung des Vorstandes,
d. Wahl zweier Rechnungsprüfer für das folgende, bzw. noch nicht abgeschlossene Geschäftsjahr,
e. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,
f. Festsetzung des Haushaltsplanes des laufenden Geschäftsjahres,
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und/oder ergänzt werden.
§ 14 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Zeitungsinserat im Wildbader Anzeigenblatt oder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
2. Die Berufung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 15 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Ziff. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach der ersten Versammlung stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Ziff. 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 16 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; dies gilt auch für juristische Personen, Handelsgesellschaften und Vereine.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich¸ die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4 Fünfteln der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich.
6. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder (Ziffern 2, 3 und 5) als Nein-Stimmen.
7. Jedes Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Schriftliche Vollmacht ist in der Versammlung dem Vorstand vorzulegen. Kein Mitglied kann mehr als eine Vertretung übernehmen.
§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 16 Ziff. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand des Vereins (§ 11 der Satzung).
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.